Besonderheit
Eigenverbrauch
Mit der Ergänzung des EEG 2009 wird nun erstmals auch selbstgenutzter
Strom vergütet. Obwohl der Anlagenbetreiber Strom selbst
verbraucht und nicht ins Netz einspeist, bekommt er für diesen
Strom Geld - wenn auch weniger als bei normaler Einspeisung. Im
Jahr 2009 gab es 25,01 Cent pro Kilowattstunde, Anfang 2010 noch
22,76 Cent. Auch hier ist ab 2. Halbjahr 2010 eine weitere Absenkung
geplant.
Langfristig
wird wohl die Bedeutung des Eigenverbrauchs zunehmen. Wenn die
Strompreise weiter steigen, wird die eigene Photovoltaik-Anlage
immer rentabler, da der Eigenverbraucher von dieser Preissteigerung
quasi abgekoppelt wird.
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Anders
ausgedrückt:
Vor 2009 finanzierten zwar die Verbraucher ohne PV-Anlage
die Gewinne der Anlagenbesitzer, aber gegen steigende Strompreise
waren auch diese nicht gefeit - alle saßen in einem
Boot. Ab 2009 sind Preissteigerungen nur noch eine Sache der
Nicht-Photovoltaik-Besitzer bzw. der Volleinspeiser. Diese
sitzen immernoch im selben Boot. Die Eigenverbraucher dagegen
fahren Wasserski. |
Das
ist natürlich etwas überspitzt. Auch Eigenverbraucher
sind auf Stromzukäufe angewiesen, z.B. in den Abend- oder
Nachtstunden, wenn die eigene Anlage keinen Strom produziert.
Ein
paar Dinge sind beim Eigenverbrauch zu beachten: Zum einen benötigt
man einen zusätzlichen Stromzähler. Zum anderen wird
es bei der Umsatzsteuer komplizierter. Anfangs wurde noch diskutiert,
ob man trotz Eigenverbrauch Unternehmer bleibt und Umsatzsteuer
geltend machen kann. Im April 2009 hat dann das Bundesfinanzministerium
für Klarheit gesorgt:
- Anlagenbetreiber,
die den erzeugten Strom selbst verbrauchen, sind unternehmerisch
tätig. Sie können die Umsatzsteuer geltend machen.
- Die Einstufung
als Unternehmer ist nicht davon abhängig, ob der Solarstrom
ganz oder teilweise oder gar nicht eigenverbraucht wird.
- Von der
Kleinunternehmerregelung kann weiterhin Gebrauch gemacht werden.
Anlagenbetreiber müssen ihre Einkünfte nicht zwingend
umsatzsteuerrechtlich behandeln.
Wieviel Umsatzsteuer
muss abgeführt werden? Und was ist die Bemessungsgrundlage?
- Der Anlagenbetreiber
bekommt vom Netzbetreiber die Umsatzsteuer für den gesamten
erzeugten Strom auf der Bemessungsgrundlage der normalen Einspeisevergütung
(1. Halbjahr 2010: 39,14 Cent).
- Gleichzeitig
stellt der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber Umsatzsteuer des
selbstgenutzten Stroms in Rechnung. Bemessungsgrundlage hierfür
sind 16,39 Cent (1. Halbjahr 2010: 39,14 Cent abzüglich
22,76 Cent für den Eigenverbrauch).
Das ist etwas
kompliziert, darum ein Beispiel:
- angenommene
Anlagenleistung: 5 kWp
-
angenommene Stromproduktion pro Jahr: 5.000 kWh
- angenommener
Eigenverbrauch pro Jahr: 1.000 kWh
-
Berechnung Eigenverbrauch (ohne Umsatzsteuer): 1.000 kWh
x 22,76 Cent/kWh = 227,60 Euro. Diesen Betrag zahlt der
Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber.
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Berechnung Einspeisung (ohne Umsatzsteuer): 4.000 kWh
x 39,14 Cent/kWh = 1.565,60 Euro. Diesen Betrag zahlt
der Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber.
- Berechnung
Umsatzsteuer: 5.000 kWh x 39,14 Cent/kWh x 19 % = 371,83
Euro
- Gesamtzahlung
des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber: 227,60 Euro
+ 1.565,60 Euro + 371,83 Euro = 2.165,03 Euro
- Zahlung
der Umsatzsteuer vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber:
1.000 kWh x 16,38 Cent/kWh x 19 % = 31,12 Euro
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Zugegeben
nicht ganz einfach.
Ein kleiner
Tipp zum Schluss: Je mehr Eigenstrom in der Einspeisephase verbraucht
wird, umso höher wird der Eigenverbrauch. Es ist also sinnvoll,
stromfressende Geräte vorwiegend in sonnenreichen Tagesstunden
zu betreiben.
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