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Besonderheit Eigenverbrauch

Mit der Ergänzung des EEG 2009 wird nun erstmals auch selbstgenutzter Strom vergütet. Obwohl der Anlagenbetreiber Strom selbst verbraucht und nicht ins Netz einspeist, bekommt er für diesen Strom Geld - wenn auch weniger als bei normaler Einspeisung. Im Jahr 2009 gab es 25,01 Cent pro Kilowattstunde, Anfang 2010 noch 22,76 Cent. Auch hier ist ab 2. Halbjahr 2010 eine weitere Absenkung geplant.

Langfristig wird wohl die Bedeutung des Eigenverbrauchs zunehmen. Wenn die Strompreise weiter steigen, wird die eigene Photovoltaik-Anlage immer rentabler, da der Eigenverbraucher von dieser Preissteigerung quasi abgekoppelt wird.

Anders ausgedrückt:
Vor 2009 finanzierten zwar die Verbraucher ohne PV-Anlage die Gewinne der Anlagenbesitzer, aber gegen steigende Strompreise waren auch diese nicht gefeit - alle saßen in einem Boot. Ab 2009 sind Preissteigerungen nur noch eine Sache der Nicht-Photovoltaik-Besitzer bzw. der Volleinspeiser. Diese sitzen immernoch im selben Boot. Die Eigenverbraucher dagegen fahren Wasserski.

Das ist natürlich etwas überspitzt. Auch Eigenverbraucher sind auf Stromzukäufe angewiesen, z.B. in den Abend- oder Nachtstunden, wenn die eigene Anlage keinen Strom produziert.

Ein paar Dinge sind beim Eigenverbrauch zu beachten: Zum einen benötigt man einen zusätzlichen Stromzähler. Zum anderen wird es bei der Umsatzsteuer komplizierter. Anfangs wurde noch diskutiert, ob man trotz Eigenverbrauch Unternehmer bleibt und Umsatzsteuer geltend machen kann. Im April 2009 hat dann das Bundesfinanzministerium für Klarheit gesorgt:

  • Anlagenbetreiber, die den erzeugten Strom selbst verbrauchen, sind unternehmerisch tätig. Sie können die Umsatzsteuer geltend machen.
  • Die Einstufung als Unternehmer ist nicht davon abhängig, ob der Solarstrom ganz oder teilweise oder gar nicht eigenverbraucht wird.
  • Von der Kleinunternehmerregelung kann weiterhin Gebrauch gemacht werden. Anlagenbetreiber müssen ihre Einkünfte nicht zwingend umsatzsteuerrechtlich behandeln.

Wieviel Umsatzsteuer muss abgeführt werden? Und was ist die Bemessungsgrundlage?

  • Der Anlagenbetreiber bekommt vom Netzbetreiber die Umsatzsteuer für den gesamten erzeugten Strom auf der Bemessungsgrundlage der normalen Einspeisevergütung (1. Halbjahr 2010: 39,14 Cent).
  • Gleichzeitig stellt der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber Umsatzsteuer des selbstgenutzten Stroms in Rechnung. Bemessungsgrundlage hierfür sind 16,39 Cent (1. Halbjahr 2010: 39,14 Cent abzüglich 22,76 Cent für den Eigenverbrauch).

Das ist etwas kompliziert, darum ein Beispiel:

  • angenommene Anlagenleistung: 5 kWp
  • angenommene Stromproduktion pro Jahr: 5.000 kWh
  • angenommener Eigenverbrauch pro Jahr: 1.000 kWh
  • Berechnung Eigenverbrauch (ohne Umsatzsteuer): 1.000 kWh x 22,76 Cent/kWh = 227,60 Euro. Diesen Betrag zahlt der Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber.
  • Berechnung Einspeisung (ohne Umsatzsteuer): 4.000 kWh x 39,14 Cent/kWh = 1.565,60 Euro. Diesen Betrag zahlt der Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber.
  • Berechnung Umsatzsteuer: 5.000 kWh x 39,14 Cent/kWh x 19 % = 371,83 Euro
  • Gesamtzahlung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber: 227,60 Euro + 1.565,60 Euro + 371,83 Euro = 2.165,03 Euro
  • Zahlung der Umsatzsteuer vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber: 1.000 kWh x 16,38 Cent/kWh x 19 % = 31,12 Euro

Zugegeben nicht ganz einfach.

Ein kleiner Tipp zum Schluss: Je mehr Eigenstrom in der Einspeisephase verbraucht wird, umso höher wird der Eigenverbrauch. Es ist also sinnvoll, stromfressende Geräte vorwiegend in sonnenreichen Tagesstunden zu betreiben.

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