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Archiv

Die neue Eigenheimzulage (5. Januar 2004)

Die Neuregelung der Eigenheimzulage betrifft alle Fälle, in denen der notarielle Kaufvertrag nach dem 31.12.2003 geschlossen wurde bzw. in denen der Bauantrag nach dem 31.12.2003 gestellt wurde.

Generell werden nur eigengenutzte Objekte gefördert. Allerdings gilt auch die unentgeltliche Überlassung an Angehörige als Eigennutzung. Da jede Person die staatliche Förderung einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, sind zusammenveranlagte Ehepaare daher zweimal anspruchberechtigt. Allerdings nur innerhalb der folgenden Einkommensgrenzen:

Alleinstehende dürfen nicht mehr als 70.000 Euro in zwei Jahren verdienen. Für Verheiratete gilt die doppelte Summe. Diese Einkommensgrenze erhöht sich je Kind um 30.000 Euro. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der positiven Einkünfte im Jahr der Antragstellung und im Vorjahr. Eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ist nicht mehr möglich.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat acht Jahre lang Anspruch auf Förderung in Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage. Diese setzt sich aus dem Kaufpreis, eventuell anfallenden Modernisierungsmaßnahmen der nächsten zwei Jahre, der Grunderwerbsteuer und einem Teil der Notar- und Grundbuchkosten zusammen. Die Förderung ist für Neu- und Altbau einheitlich und auf maximal 1.250 Euro pro Jahr begrenzt. Je Kind wird sie um jährlich 800 Euro erhöht.

 

 

 



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