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Die
neue Eigenheimzulage (5. Januar 2004)
Die Neuregelung der
Eigenheimzulage betrifft alle Fälle, in denen der notarielle
Kaufvertrag nach dem 31.12.2003 geschlossen wurde bzw. in denen
der Bauantrag nach dem 31.12.2003 gestellt wurde.
Generell werden nur
eigengenutzte Objekte gefördert. Allerdings gilt auch die
unentgeltliche Überlassung an Angehörige als Eigennutzung.
Da jede Person die staatliche Förderung einmal im Leben in
Anspruch nehmen kann, sind zusammenveranlagte Ehepaare daher zweimal
anspruchberechtigt. Allerdings nur innerhalb der folgenden Einkommensgrenzen:
Alleinstehende dürfen
nicht mehr als 70.000 Euro in zwei Jahren verdienen. Für
Verheiratete gilt die doppelte Summe. Diese Einkommensgrenze erhöht
sich je Kind um 30.000 Euro. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag
der positiven Einkünfte im Jahr der Antragstellung und im
Vorjahr. Eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten
(z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte
aus Gewerbebetrieb) ist nicht mehr möglich.
Wer diese Voraussetzungen
erfüllt, hat acht Jahre lang Anspruch auf Förderung
in Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage. Diese setzt sich
aus dem Kaufpreis, eventuell anfallenden Modernisierungsmaßnahmen
der nächsten zwei Jahre, der Grunderwerbsteuer und einem
Teil der Notar- und Grundbuchkosten zusammen. Die Förderung
ist für Neu- und Altbau einheitlich und auf maximal 1.250
Euro pro Jahr begrenzt. Je Kind wird sie um jährlich 800
Euro erhöht.
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